§ 12 Betriebstätte
Stand: 13.04.2025
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn länger als sechs Monate dauern.
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
Wird zitiert von 407 Entscheidungen zu § 12 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.09.2003 – I R 12/02Gewerbesteuerrechtliche Zerlegung: Betriebsstättenbegriff bei einem Verkaufsstand auf einem Weihnachtsmarkt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BFH, 21.04.1999 – I R 99/97Montagebetriebstätte: Beginn der Frist mit der Ankunft der ersten vom Werklieferer entsandten Person am Montageort Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- FG Düsseldorf, 14.05.2003 – 16 K 1746/01 Inv,AO
- BFH, 23.03.2022 – III R 35/20Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer DienstleistungsgesellschaftZitiert von 12
- BFH, 02.04.2014 – I R 68/12(Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i.S. von § 12 AO)Zitiert von 11
- BFH, 16.12.1998 – I R 74/98Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 15.06.2026 – 19 K 5429/23
- BFH, 11.06.2026 – IV R 36/23(Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst)
- FG Münster, 04.03.2026 – 14 K 417/22 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.