§ 12 Betriebstätte
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 356
Nach Gewicht
- BFH, 17.09.2003 – I R 12/02Zitiert von 21
- FG Düsseldorf, 14.05.2003 – 16 K 1746/01 Inv,AO
- BFH, 23.03.2022 – III R 35/20Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer DienstleistungsgesellschaftZitiert von 12
- BFH, 02.04.2014 – I R 68/12(Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i.S. von § 12 AO)Zitiert von 10
- FG Köln, 05.09.2012 – 4 K 351/11Zitiert von 1
- BFH, 13.09.2000 – X R 174/96Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – IV R 36/23(Auslegung des in § 4i Satz 1 EStG normierten Abzugsverbots - Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst)
- FG Münster, 04.03.2026 – 14 K 417/22 E
- BFH, 12.02.2026 – IV R 30/23Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen VerkehrZitiert von 2
356 Entscheidungen zu § 12 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1.
die Stätte der Geschäftsleitung,
2.
Zweigniederlassungen,
3.
Geschäftsstellen,
4.
Fabrikations- oder Werkstätten,
5.
Warenlager,
6.
Ein- oder Verkaufsstellen,
7.
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8.
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn länger als sechs Monate dauern.
a)
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b)
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
c)
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen